Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ablegen

Ausgewähltes Gebiet: Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn das Unternehmen oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Ihre zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer zu Rostock

Ernst-Barlach-Str. 1-3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Weitere Anschriften

Adresse

Heilgeiststr. 34
18439 Stralsund, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0381 3380
Fax: 0381 338617

Öffnungszeiten

Montag 07:00 - 18:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 07:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 15:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

### BITTE nachfolgende ***PLATZHALTER*** für Ihren MVSP-internen ONLINE-DIENST anpassen: ### Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. *** Textblock ergänzen bei Übermittlung an Dritte: *** Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ … Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. *** ENDE Textblock*** *** Textblock ergänzen bei Übermittlung an Drittländer: *** Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Drittländer zu übermitteln: ■ … Bei der Übermittlung werden die Vorschriften der DS-GVO eingehalten. *** ENDE Textblock *** Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Vorliegend beträgt die Speicherfrist *** FRIST ergänzen ***. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt). ### BITTE die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten (Fachperson für Datenschutz) UND den Link zur Datenschutzerklärung ergänzen: ### Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten (Fachperson für Datenschutz) Name Adresse Telefonnummer E-Mail Link zur behördlichen Datenschutzerklärung ### Anschließend erstellt bzw. ergänzt der jeweilige FIM-Redakteur die „Fachperson für den Datenschutz“ als Mitarbeiter bei der zuständigen Organisationseinheit seiner Behörde in den Infodiensten.MV. Bei Bedarf kann hierbei die Zentrale FIM-Landesredaktion M-V (FIM-Landesredaktion@mv-regierung.de) unterstützen. Beispiel: MV-Musterleistung im MV-Serviceportal https://www.mv-serviceportal.de/leistung/?ortSearchText=Musterortsteil+%28MV-Musterort%29&acOrtId=49334&leistungId=114988591#top ###

IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern: Prüfungsgebühr 65,00 Euro

IHK zu Rostock:   Prüfungsgebühr 110,00 Euro

IHK zu Schwerin: Prüfungsgebühr   85,00 Euro

Die Sachkenntnisprüfung bei der IHK erfolgt schriftlich, teilweise am PC. Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten.
Der Prüfungsbogen besteht aus 50 Single-Choice-Testfragen (je 1 Punkt) und 5 offenen Prüfungsfragen zu den Pflanzendrogen (Teedrogen, Arzneidrogen) aus der Drogenliste (Erkennen und Benennen der Droge, Hauptanwendungsgebiet und dazu passender Hauptinhaltsstoff, maximal je 3 Punkte pro Frage).
Insgesamt sind bei der Sachkundeprüfung 65 Punkte erreichbar (50 Punkte durch die Single-Choice-Testfragen, 15 Punkte durch die offenen Fragen zu den Teedrogen).
Es müssen mindestens 33 Punkte erreicht werden, um die Prüfung der Sachkenntnis zu bestehen.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt.

Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer

  • das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
  • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
  • offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
  • freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
  • über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
  • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
  • die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens kennt.

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken darf gemäß § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nur betrieben werden, wenn der Unternehmer/ die Unternehmerin oder eine beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. Die Industrie- und Handelskammern sind hier gemäß § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln in Verbindung mit § 1 der Arzneimittel-Aufgabenübertragungsverordnung die prüfende Stelle.